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Gewerbesteuer-Hebesatz

Gewerbesteuer in Rostock

Der hinterlegte Hebesatz für Rostock beträgt 400 %. Diese Seite zeigt eine Beispielrechnung, den Abstand zu günstigen Gemeinden im Datensatz und die wichtigsten Prüfpunkte für die Standortplanung.

Beispiel bei 100.000,00 € Gewinn

Hebesatz

400 %

Gewerbesteuer

10.570,00 €

Effektiver Satz

10,57 %

Steuermessbetrag

2.642,50 €

Was bedeutet der Hebesatz?

Die Beispielrechnung nutzt ein Einzelunternehmen oder eine GbR mit dem Freibetrag von 24.500,00 €. Bei Kapitalgesellschaften entfällt dieser Freibetrag. Der Hebesatz allein entscheidet nicht über die Standortqualität, zeigt aber den kommunalen Steuerhebel.

Bei 100.000,00 € Gewinn läge die Gewerbesteuer für eine GmbH oder UG in Rostock in dieser vereinfachten Rechnung bei 14.000,00 €, weil der Freibetrag nicht greift. Für Einzelunternehmen und GbR reduziert der Freibetrag den steuerpflichtigen Gewerbeertrag zunächst auf 75.500,00 €.

Vergleich zum günstigsten Datensatz-Wert

Der niedrigste Hebesatz im hinterlegten Datensatz liegt bei 350 % in Lübeck. Rostock liegt damit um 50 Prozentpunkte darüber.

Günstigste Gemeinde

Lübeck

Hebesatz-Abstand

50 Prozentpunkte

Differenz bei 100.000,00 € Gewinn

1.321,25 €

Top-3-Vergleich im Datensatz

Die Ersparnis bezieht sich auf dieselbe Beispielrechnung mit 100.000,00 € Gewinn und Einzelunternehmen/GbR.

Rang 1

Lübeck

Hebesatz 350 %, Steuer 9.248,75 €, Ersparnis 1.321,25 €

Rang 2

Markranstädt

Hebesatz 380 %, Steuer 10.041,50 €, Ersparnis 528,50 €

Rang 3

Mannheim

Hebesatz 388 %, Steuer 10.252,90 €, Ersparnis 317,10 €

Nächste Schritte für die Standortprüfung

  • Prüfen Sie im Radar mehrere Gewinnszenarien statt nur einen Jahreswert.
  • Vergleichen Sie Hebesatz, Miete, Personalzugang und tatsächliche Betriebsstätte gemeinsam.
  • Dokumentieren Sie Geschäftsleitung, Substanz und Verträge sauber, wenn mehrere Standorte betroffen sind.

Für konkrete Entscheidungen sollten Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Substanz, Vertragslage und steuerliche Beratung zusammen geprüft werden. Der Rechner bildet keine Hinzurechnungen oder Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG ab.

Quellen und Datenstand

Datenstand: 17. Mai 2026