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Gewerbesteuer-Hebesatz

Gewerbesteuer in Markranstädt

Der hinterlegte Hebesatz für Markranstädt beträgt 380 %. Diese Seite zeigt eine Beispielrechnung, den Abstand zu günstigen Gemeinden im Datensatz und die wichtigsten Prüfpunkte für die Standortplanung.

Beispiel bei 100.000,00 € Gewinn

Hebesatz

380 %

Gewerbesteuer

10.041,50 €

Effektiver Satz

10,04 %

Steuermessbetrag

2.642,50 €

Was bedeutet der Hebesatz?

Die Beispielrechnung nutzt ein Einzelunternehmen oder eine GbR mit dem Freibetrag von 24.500,00 €. Bei Kapitalgesellschaften entfällt dieser Freibetrag. Der Hebesatz allein entscheidet nicht über die Standortqualität, zeigt aber den kommunalen Steuerhebel.

Bei 100.000,00 € Gewinn läge die Gewerbesteuer für eine GmbH oder UG in Markranstädt in dieser vereinfachten Rechnung bei 13.300,00 €, weil der Freibetrag nicht greift. Für Einzelunternehmen und GbR reduziert der Freibetrag den steuerpflichtigen Gewerbeertrag zunächst auf 75.500,00 €.

Vergleich zum günstigsten Datensatz-Wert

Der niedrigste Hebesatz im hinterlegten Datensatz liegt bei 350 % in Lübeck. Markranstädt liegt damit um 30 Prozentpunkte darüber.

Günstigste Gemeinde

Lübeck

Hebesatz-Abstand

30 Prozentpunkte

Differenz bei 100.000,00 € Gewinn

792,75 €

Top-3-Vergleich im Datensatz

Die Ersparnis bezieht sich auf dieselbe Beispielrechnung mit 100.000,00 € Gewinn und Einzelunternehmen/GbR.

Rang 1

Lübeck

Hebesatz 350 %, Steuer 9.248,75 €, Ersparnis 792,75 €

Rang 2

Markranstädt

Hebesatz 380 %, Steuer 10.041,50 €, Ersparnis 0,00 €

Rang 3

Mannheim

Hebesatz 388 %, Steuer 10.252,90 €, Ersparnis 0,00 €

Nächste Schritte für die Standortprüfung

  • Prüfen Sie im Radar mehrere Gewinnszenarien statt nur einen Jahreswert.
  • Vergleichen Sie Hebesatz, Miete, Personalzugang und tatsächliche Betriebsstätte gemeinsam.
  • Dokumentieren Sie Geschäftsleitung, Substanz und Verträge sauber, wenn mehrere Standorte betroffen sind.

Für konkrete Entscheidungen sollten Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Substanz, Vertragslage und steuerliche Beratung zusammen geprüft werden. Der Rechner bildet keine Hinzurechnungen oder Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG ab.

Quellen und Datenstand

Datenstand: 17. Mai 2026